Klage gegen den Lückenschluss der A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen bleibt ohne Erfolg

Der A33 Trassenverlauf verläuft über den Wald (Mitte) im oberen Viertel des Bildes horizontal von links nach rechts und kreuzt die heutige Pappelstrasse. Auf dem Luftbild zeigt sich oben rechts ein künstlich aufgeschütteter Erdhaufen, der im A33 Trassenverlauf ein 3m hoher Lärmschutzwall bilden soll.

Der A33 Trassenverlauf verläuft über den Wald (Mitte) im oberen Viertel des Bildes horizontal von links nach rechts und kreuzt die heutige Pappelstrasse. Auf dem Luftbild zeigt sich oben rechts ein künstlich aufgeschütteter Erdhaufen, der im A33 Trassenverlauf ein 3m hoher Lärmschutzwall bilden soll. Unten links zeigt die runden Klärbecken des Klärwerk der Stadt Halle/Westf.Foto: Altkreis-Halle-Net

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute die Klage des BUND (Landesverband Nordrhein-Westfalen) gegen den Bau des letzten Teilstücks der Autobahn A 33 zwischen Bielefeld-Steinhagen und Borgholzhausen abgewiesen.

Mit dem Gesamtprojekt soll eine Lücke der Autobahnverbindung zwischen der A 30 im Norden und der A 2 im Südosten geschlossen werden. Im planfestgestellten Abschnitt streift die Trasse das FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ und quert es im Norden nahe der L 782 an einer schmalen Stelle. Die östlich bzw. westlich anschließenden Planungsabschnitte sind fertiggestellt bzw. im Bau.

Der klagende Naturschutzverein hat gegen das Projekt zahlreiche naturschutzrechtliche Einwände erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht ist ihnen nicht gefolgt.

Im Mittelpunkt des Klageverfahrens stand die Frage, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Tatenhauser Wald“ verträglich ist. Soweit es um den Schutz der Bechsteinfledermaus, aber auch anderer im Gebiet vorkommender Fledermäuse und von Vögeln geht, hat das Gericht die Verträglichkeit bejaht. Den durch den Bau und den Betrieb der Autobahn entstehenden Kollisionsrisiken und Störungen begegnet die Planung mit einem umfänglichen Schutzkonzept durch die Errichtung von Querungshilfen, Leitstrukturen und Sperreinrichtungen. Diese Maßnahmen sind geeignet, Beeinträchtigungen wirksam zu vermeiden.

Die mit dem Betrieb der Autobahn verbundene Stickstoffdeposition in dem FFH-Gebiet „Tatenhauser Wald“ wird allerdings dazu führen, dass die schon bisher weit über den herangezogenen Beurteilungswerten liegende Belastung der geschützten Waldlebensräume weiter ansteigt. Auch unter der Prämisse, dass sich Schäden insoweit nicht vermeiden lassen, erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss – unter Berücksichtigung der von der Behörde vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle – aber als rechtmäßig.

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot einer erheblichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes liegen hier vor. Für das planfestgestellte Vorhaben streiten zwingende Gründe des Schutzes der Gesundheit der Menschen. Das gilt sowohl angesichts der hohen Luftschadstoffbelastung in der bestehenden Ortsdurchfahrt von Halle als auch im Hinblick auf die große Zahl schwerer und schwerster Verkehrsunfälle, zu denen es in den letzten Jahren gekommen ist. Die vom klagenden Naturschutzverein genannten Alternativen für die Autobahntrasse sind nicht zumutbar. Eine Abdeckung, insbesondere im Bereich des FFH-Gebietes, wäre angesichts geschätzter Mehrkosten von 95 Mio. € unverhältnismäßig teuer. Ein Tunnel im Norden scheidet wegen erheblicher Risiken für die Trinkwasserversorgung aus. Eine Trogvariante durch das Wohngebiet Schlammpatt wäre für die Menschen dort nicht hinnehmbar.

Der Eingriff in Natur und Landschaft ist auch im Übrigen zulässig. Die Planfeststellungsbehörde hat die Eingriffswirkungen des Vorhabens und die Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ihres vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraums beanstandungsfrei bestimmt.

BVerwG 9 A 17.11 – Urteil vom 6. November 2012

Quelle: bverwg.de

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