Verwaltungsgericht weist Klage gegen Abrissverfügung ab

Nur noch Schrott: Von Schnee bedeckt warten die Überreste der vor elf Monaten niedergebrannten Fitness- und Tennishalle auf ihre endgültige Beseitigung. Foto: A. Frücht

Nur noch Schrott: Von Schnee bedeckt warten die Überreste der vor elf Monaten niedergebrannten Fitness- und Tennishalle auf ihre endgültige Beseitigung. Foto: A. Frücht

VON THOMAS KOPSIEKER – Steinhagen/Bielefeld-Quelle. Die Tage der größten und hässlichsten Brandruine Bielefelds dürften gezählt sein. Rolf Meyer zu Bentrup, Eigentümer des Grundstücks in Quelle, auf dem am 22. Februar 2012 ein Großfeuer eine Tennishalle in Schutt und Asche gelegt hat, muss die traurigen Überreste der Halle auf eigene Kosten beseitigen. Das hat jetzt die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden entschieden.

Wie berichtet, hatte das Bauamt bereits im vergangenen Frühjahr den Eigentümer per Verfügung zum Abriss der kompletten Brandruine aufgefordert. Meyer zu Bentrup hatte seinerzeit im Gespräch mit dem HK die Situation als „äußerst unglücklich“ bezeichnet.

Eine von seiner Warte aus sicherlich verständliche Einschätzung. Denn nicht er hat die auf einem Erbpachtgrundstück stehende Halle betrieben, sondern ein Geschäftsmann aus Rheda- Wiedenbrück. Dieser Mann hatte auch – ohne dass Meyer zu Bentrup ein Veto einlegen konnte – die ursprünglich als reine Tennishalle gedachte Halle um ein Fitness-Studio und eine Sauna erweitert.

Es war schließlich auch diese Sauna, in der aufgrund eines Hitzestaus der verheerende Großbrand seinen Ausgangspunkt genommen hatte.

Schon bald stellte sich heraus, dass der Hallenbetreiber keine Feuerversicherung abgeschlossen hatte und auch sonst finanziell nicht auf Rosen gebettet war. Da somit bei ihm nichts zu holen war, hielt sich das Bauamt – wie in solchen Fällen üblich – an den Grundstückseigentümer.

Die Behörde schickte Meyer zu Bentrup eine Abrissverfügung und setzte ihm eine Frist bis April 2012. Weil er gegen diese Verfügung klagte, schwebte seitdem das Verfahren. Meyer zu Bentrup begründete seinen Widerspruch mit dem Argument, er sei für die Halle nicht verantwortlich, weil insoweit ein Erbbaurecht bestehe.

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Nach Auffassung der 9. Kammer ist neben dem Erbbauberechtigten auch der Grundstückseigentümer verantwortlich, wenn die Gefahren – wie hier – nicht nur von dem Gebäude, sondern von dem Grundstück insgesamt ausgehen. Die Auswahl zwischen mehreren Pflichten habe sich zudem daran zu orientieren, wer am ehesten die Gefahrenlage beseitigen könne, so der Pressedezernent des Verwaltungsgerichts, Dr. Hans-Jörg Korte. Gemessen daran sei es nicht zu beanstanden, den Grundstückseigentümer heranzuziehen, wenn der Erbbauberechtigte zur Gefahrenabwehr finanziell nicht in der Lage sei.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Meyer zu Bentrup hat jetzt einen Monat Zeit, beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen. Ob er das tun wird, ist ungewiss. „Ich weiß es noch nicht“, sagte er gegenüber dieser Zeitung. „Mir kommt es jetzt darauf an, in Gesprächen mit der Stadt Bielefeld eine für alle vertretbare Lösung zu finden.“

Die Stadt zeigt sich in dieser Sache übrigens durchaus von einer unbürokratisch milden Seite. „Eigentlich hat der Abriss zu erfolgen, sobald das Urteil rechtskräftig ist“, erläutert der Leiter des Bauamtes, Stephan Blankemeyer. „Aber nicht zuletzt angesichts der draußen herrschenden winterlichen Witterung werden wir da sicher eine andere Frist vereinbaren.“

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