Eingaben der Bürger gegen Zweckverband ohne rechtliche Auswirkungen

Klemens Keller: „Haben alles richtig gemacht.“ Foto: HK

Klemens Keller: „Haben alles richtig gemacht.“ Foto: HK

Borgholzhausen (Fe). Keinen Grund zum »kommunalaufsichtlichen Eingreifen« sieht der Kreis bei den beiden Eingaben, die die MITbürger in Sachen interkommunales Gewerbegebiet (IBV) bei der Aufsichtsbehörde für die Piumer und Versmolder Kommune eingereicht haben. Da ging es einmal um den verspätet beschlossenen Haushalt und zum anderen um das Gutachten für den umstrittenen Abschnitt III des Gewerbegebietes. Hier ist der Zweckverband ohne Beschluss des Piumer Rates bereits tätig geworden.

Mit Datum vom 12. März haben die MITbürger eine ausführliche Antwort von Landrat Sven- Georg Adenauer bekommen, die drei Seiten umfasst. Wörtlich: „Gegen das Verfahren des Zweckverbandes zur Aufstellung der Haushaltssatzung bestehen keine kommunalaufsichtsrechtlichen Bedenken.“ Notwendige Daten für die Planung der Haushaltsansätze kämen ohnehin erst Ende oder gar Anfang des neuen Jahres, so dass es durchaus übliche kommunale Praxis sei, den Haushalt erst nach Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen.

Ganz so einfach war offensichtlich die Frage nicht zu beantworten, ob der Zweckverband außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches beschließen durfte, dass ein Gutachten für die Suchgebiete zum III. Bauabschnitt beschlossen und beauftragt wurde. Doch letztendlich kommt der Kreis als Aufsichtsbehörde zum Schluss: »Im Hinblick auf die Planungshoheit der Städte Borgholzhausen und Versmold sehe ich keinen Anlass für ein kommunalaufsichtsrechtliches Eingreifen«.

Die Begründung dafür braucht fast zwei Seiten Platz. Die Bauleitplanung für die Abschnitte I und II sei auf den Zweckverband übertragen worden, nicht aber für zusätzliche Erweiterungsflächen. Andererseits hätten beide Städte schon mit der Gründung des Zweckverbandes eine Erweiterung des interkommunalen Gewerbegebietes im Blick gehabt. Laut dessen Satzung stehe auch dem Zweckverband ein Initiativrecht zu. Das ende jedoch da, wo die Planungshoheit der beiden Städte in rechtlicher relevanter Art eingeschränkt oder betroffen wären. Das wäre der Fall, wenn der Zweckverband bei der Bezirksregierung Detmold eine Änderung des Regionalplanes beantragen würde. Der Zweckverband könne so ein Verfahren nur anstoßen. Auch habe der Zweckverband beschlossen, die Ergebnisse der naturschutzfachlichen Untersuchung von acht potenziellen Standorten für den III. Bauabschnitt nur »zur Kenntnis zu nehmen« und die Ergebnisse zur weiteren Beratung an die Stadträte zu verweisen. Deshalb gabs auch hier keine Rüge vom Kreis.

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